VSBG

Informationpflichten nach dem
Verbraucherstreitbeilegungs-gesetz (§36 Absatz 1 Nr.1 VSBG; §37 VSBG)

“Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle”

Der Träger des ambulanten Pflegedienstes, bzw. der ambulante Pflegedienst,
ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
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